Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Name des Vereins lautet: Berliner Institut für Gruppenanalyse e.V. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein wurde am 30. September 2003 gegründet. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Selbstlose Tätigkeit, Zweck und Aufgaben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Vermittlung der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Disziplin Gruppenanalyse an die Öffentlichkeit.
- Die Durchführung von Informationsvorträgen für die Öffentlichkeit.
- Den Austausch gruppenanalytisch arbeitender Mitglieder des Vereins mit der Öffentlichkeit und eine zeitnahe Veröffentlichung der Diskussionsergebnisse an die Öffentlichkeit.
- Die Durchführung einer Weiterbildung für gruppenanalytisch interessierte Angehörige pädagogischer, klinischer, pflegerischer und anderer Berufsgruppen mit dem Ziel, sich für gruppenanalytische Arbeit in den o.g. Arbeitsfeldern zu qualifizieren. Die Qualifizierung wird gewährleistet durch die Erfüllung fachlicher Standards entsprechend den Vorgaben und Richtlinien der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, der Gesundheitsbehörden des Bundes und des Landes Berlin sowie sozialrechtlich relevanter Vorschriften und in Abstimmung mit den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausbildungsberechtigten Aus- und Weiterbildungsinstituten.
- Die Förderung gegenseitigen wissenschaftlichen Austausches sowie die Einrichtung von Kooperationen mit einzel- und gruppenanalytischen Instituten und Universitäten, sowie Universitätskliniken und Hochschulen, insbesondere der Fachbereiche Pädagogik, Soziologie, Psychologie, Medizin, einschließlich entsprechender internationaler Einrichtungen, sofern sie gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Eine ordentliche Mitgliedschaft im Berliner Institut für Gruppenanalyse kann erlangt werden, wenn die gruppentherapeutische Qualifikation den KBV -Anforderungen hinsichtlich analytischer und/oder tiefenpsychologisch fundierter Gruppenpsychotherapie entspricht, oder eine Mitgliedschaft in der D3G durch die Qualifikation in Gruppenanalyse erfüllt ist oder gleichwertige Qualifikationen in Gruppenanalyse nachgewiesen werden können.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich vorliegen. Der/die Beantragende muss sich der Mitgliederversammlung vor der Wahl persönlich vorstellen.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede*r Weiterbildungsteilnehmende des Berliner Instituts für Gruppenanalyse mit dem Erreichen des BehandlerInnenstatus werden. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie können die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen beraten, haben jedoch kein Stimmrecht.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Über die Höhe zu zahlender Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Für die Mitglieder des Vereins und die Weiterbildungsteilnehmenden sind die Ethikleitlinien der D3G verbindlich.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss wegen zweijähriger Säumigkeit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach rechtzeitig eingeschriebener Mahnung oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es einer Mitteilung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss für Aus-, Weiter- und Fortbildung (WBA)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins gelten die unter § 14 formulierten Voraussetzungen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss, vom/von der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in unterschrieben, allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ des Vereins entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer*innen.
- Entlastung und Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Wahl von zwei Kassenprüfer*innen, die stimmberechtigte Mitglieder sind und nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer der Amtszeit des Vorstands.
- Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, soweit schriftliche Anträge dazu vorliegen und die Antragsteller*innen anwesend sind.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Entscheidung von vereinsinternen wie -externen berufspolitischen Fragen.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

§ 9 Der Vorstand

11. Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern, mindestens jedoch einem/r Vorsitzenden und dem/r ersten und dem/r zweiten Stellvertreter*in.
2. Der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter*innen, sowie ggfs. weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Ggfs. findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, statt. Werden für die Ämter der/s Vorsitzenden und der Stellvertreter*innen jeweils nur ein/e Kandidat*in aufgestellt, können Vorsitzende/r und Stellvertreter*in in einem gemeinsamen Wahlgang, ggfs. auch zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern, gewählt werden. Die Wahlen sind auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds geheim.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
4. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder andere Fachleute für besondere Aufgaben heranziehen.
5. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte und darüber hinaus für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Ausführung von deren Beschlüssen, Erstellung des Jahresberichts, sowie die Ausgestaltung von notwendig gewordenen Verträgen.
6. Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden oder ihre/seine Stellvertreter*innen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter*innen, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
7. Der/die Vorsitzende und alle weiteren Funktionsträger*innen des Vereins (weitere Mitglieder des Vorstands und Mitglieder des WBA), haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Werden Mitglieder oder andere Personen vom Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
8. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere VertreterInnen im Sinne des § 30 BGB bestellen, siehe auch §10. Der Umfang der Vertretungsmacht ist konkret festzulegen. Bei der Niederlegung des Amtes als besonderer Vertreter muss die Kündigung des Arbeits- oder Dienstvertrages separat erfolgen.
9. Die Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam (Vier-Augen-Prinzip).

§ 10 Die Geschäftsführung

1. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen. Die Geschäftsführung kann auch durch den Vorstand abberufen werden.
2. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder maximal zwei Geschäftsführer*innen, die dem Vorstand angehören können, aber nicht müssen.
3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.
4. Einem/r Geschäftsführer*in kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis in Bezug auf bestimmte Geschäfte eingeräumt werden, auch bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer*innen. Der Vorstand kann die Haftung einer/s Geschäftsführer*in gegenüber dem Verein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränken. Wird der/die insoweit freigestellte Geschäftsführer*in aufgrund seiner Geschäftsführungstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein den Geschäftsführer*innen von diesen Ansprüchen frei, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 11 Der Ausschuss für Aus-, Weiter- und Fortbildung (WBA)

1. Der Ausschuss besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Davon sollen der/die Leiter*in des Ausschusses sowie mindestens ein weiteres Mitglied Gruppenlehranalytiker*innen nach den Richtlinien der D3G sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss kann weitere ordentliche Mitglieder kooptieren. Die Dauer einer Wahlperiode orientiert sich an der des geschäftsführenden Vorstands.
2. Die Weiterbildungsordnung orientiert sich an den Weiterbildungsrichtlinien der D3G und EGATIN.
3. Der Ausschuss gestaltet und koordiniert den praktischen Teil der Weiterbildung: Erstellung des Curriculums, Aufnahme der Bewerber*innen zur Weiterbildung, Anerkennung der Lehrgruppe und Durchführung der Abschlussgespräche.
4. Der Ausschuss macht dem Vorstand Vorschläge zur Ernennung von Gruppenlehranalytiker*innen, Dozent*innen und Lehrbeauftragten des Instituts sowie Vorschläge zur Beauftragung für die Durchführung von Zulassungsinterviews, Lehrgruppensupervision und Gruppenselbsterfahrung.
5. Der/die Leiter*in des Ausschusses informiert den Vorstand regelmäßig über die laufenden Aktivitäten.
6. Die Weiterbildungsteilnehmenden wählen mindestens zwei Sprecher*innen, die die Zusammenarbeit zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und den Gremien des Instituts unterstützen. Zwischen den Sprecher*innen der Weiterbildungsteilnehmenden, dem WBA und dem Vorstand findet ein regelmäßiger Austausch statt, so dass die Interessen und Anliegen der Weiterbildungsteilnehmenden berücksichtigt werden können.

§ 12 Wissenschaft und Forschung

Das Institut setzt sich für alle Formen wissenschaftlicher Beschäftigung und Forschung zur Gruppenanalyse / Gruppenpsychotherapie und gruppenanalytischem Arbeiten ein. Der Verein trägt Sorge, dass wissenschaftliche Forschung ihren Platz in der theoretischen Weiterbildung findet und bietet Raum für Forschungsaktivitäten ihrer Mitglieder.

§ 13 Kooperationen

Es werden mit psychoanalytischen Aus- und Weiterbildungsinstituten, Kliniken und anderen Einrichtungen Kooperationen vereinbart, die in Verträgen die Zusammenarbeit regeln.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
1.1 Ist eine zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
1.2 Die erneute Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins bedürfen dabei der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
1.3 Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

Stand 5. März 2025